Stand: 01.01.2024
1.1 Die Energieberatung ENVISION, Am Forsthaus Gravenbruch 5, 63263 Neu-Isenburg (im Folgenden "ENVISION“), berät Endkunden als Dienstleistung in Fragen der Steigerung von Energieeffizienz, Energieeinsparung und energetischer Gebäudesanierung aufgrund der nachfolgenden AGBs.
1.2 Der Vertrag gilt zwischen ENVISION und dem Auftraggeber. Der Umfang des Auftrags wird dem Auftraggeber in einem schriftlichen Angebot unterbreitet. Der Auftraggeber stimmt den AGB durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung zu.
1.3 Ausdrücklich nicht geschuldet sind dabei Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Baubegleitung ist eine gesondert zu vereinbarende Leistung, die ENVISION zusätzlich zur Energieberatung anbietet.
1.4 Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von ENVISION nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn ENVISION diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden und Dritten haben gegenüber ENVISION nur dann Wirkung, wenn ENVISION diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.5 Sollten Verträge/Aufträge ENVISION schriftliche Bestimmungen enthalten, welche von den unten aufgeführten abweichen, so gelten diese übergeordnet.
2.1 Angaben, die zur Erstellung der vereinbarten Beratungsleistung erforderlich sind, vor allem bemaßte Grundrisspläne und der Energieverbrauch der letzten drei Jahre, aber auch alle anderen dem Auftraggeber noch vorliegenden relevanten Dokumente, wie Fenstermaße und Sanierungsbelege. Der Kunde haftet für fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
2.2 ENVISION ist über eventuelle Änderungen zu übermittelten Daten unverzüglich zu informieren.
2.3 Von ENVISION erstellte Berichte/Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich auf Richtigkeit bezüglich der gemachten Angaben geprüft. Diese gelten nach 7 Tagen als abgenommen.
3.1 Die von ENVISION verwerteten Daten werden durch elektronische Datenverarbeitung erfasst. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die übergebenen Berichte/Formulare und Berechnungen aufbewahrt werden, soweit dies aus Anforderungen gegenüber Dritten (z.B. KfW/BAFA/Baubehörde und weiteren) hervorgeht.
4.1 Falls keine anderslautende Vereinbarung schriftlich fixiert wurde, hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Datenschutzpflichten unberührt.
4.2 Die bis zum Zugang der Vertragskündigung entstandenen Honorare/Kosten sind abrechenbar und ohne Abzug zu zahlen.
4.3 Bestimmungen aus 4.2 sind auch anzuwenden, wenn ENVISION den Vertrag vor dem vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet.
5.1 Die von ENVISION gelieferten Dienstleistungen sind Eigentum ENVISION bis zur vollständigen Bezahlung.
5.2 Die Vergütung von ENVISION richtet sich nach den vereinbarten vertraglichen Konditionen und ist innerhalb von 17 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
5.3 Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden Kosten und Honorare nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt; bei Projekten sind zwischenzeitliche Abschlagszahlungen bis zum Wert der bis dahin erbrachten Leistungen fällig.
5.4 Sollte der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug sein, so ist ENVISION berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen.
6.1 ENVISION kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn vertraglich bestimmte Fertigstellungstermine aufgeführt sind und ENVISION die Verzögerungen zu verschulden hat.
6.2 Ereignisse, die die Arbeiten von ENVISION vorübergehend unmöglich machen und solche, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren, wie höhere Gewalt, Krankheit und ähnliches, von welchen ENVISION unmittelbar und/oder mittelbar betroffen ist, sind als Gründe für schuldhaften Verzug ausgeschlossen.
7.1 Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, gemäß den einschlägigen Normen, Gesetzen und Verordnungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Leistungserbringung erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Parteien sind sich einig, dass ENVISION keinen bestimmten Erfolg garantiert, sondern ausschließlich der Dienstleistung schuldet. Es liegt allein im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers, anhand der erbrachten Dienstleistung oder Empfehlungen Maßnahmen abzuleiten und sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
7.2 Die Haftung von ENVISION ist ausgeschlossen, wenn Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus Punkt 2 der AGBs nicht vollständig oder rechtzeitig nachgekommen ist. Der Nachweis von Rechtzeitigkeit und/oder Vollständigkeit obliegt dem Kunden.
7.3 ENVISION stellt sicher, dass Berechnungen im Beratungsprozess mit aktueller und allgemein anerkannter Energieberatersoftware durchgeführt werden. Die Haftung von ENVISION ist ausgeschlossen, wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.
7.4 Haftungen für Schäden des Kunden werden von ENVISION nur übernommen, wenn diese von ENVISION sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; den Nachweis darüber ist vom Kunden zu erbringen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt
7.5 Für den Erfolg, der aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung der Energieberatung nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich auf die berechnete Honorarhöhe; jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen. Es kann und wird keine Zusage für die Erreichbarkeit bestimmter Energie- oder Einsparwerte gegeben.
7.6 ENVISION unterhält eine Haftpflichtversicherung für Berufs- und Vermögensschäden für Energieberater. Die Deckungssummen betragen:
– 2.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
– 300.000 Euro für sonstige Vermögensschäden.
Wird eine erweiterte Haftungssumme gewünscht, ist dies ENVISION vor Auftragserteilung mitzuteilen.
7.7 Für die Erlangung im Beratungsbericht erwähnter Förderungen wird keine Gewähr übernommen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergelder. Fördertöpfe unterliegen im Abruf starken Schwankungen, sind politisch begründet (Klima- und Umweltschutz, Mittelstandsförderung etc.) und damit in Ihrer Kontinuität risikobehaftet.
7.8 Sämtliche etwaigen Schadensersatzansprüche gegen ENVISION verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Kunde zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
Gerichtsstand für alle Verfahren gegen ENVISION ist Neu-Isenburg. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen sowie für Zahlungen ist Neu-Isenburg.
Sollte ein einzelner oder mehrere Klauseln dieser AGB für ungültig erklärt werden, so bleibt der davon unbeeinträchtigte Teil weiterhin wirksam; die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke.
Energieberatung ENVISION, Am Forsthaus Gravenbruch 5, 63263 Neu-Isenburg